Slush-Becher · Ratgeber

Mehrwegpflicht bei Slush-Bechern

Seit 2023 müssen viele Betriebe zum Einwegbecher eine Mehrwegalternative anbieten. Slush-Becher fallen darunter – auch die aus Papier. Was die Pflicht verlangt, für wen sie gilt und woran Lösungen in der Praxis scheitern.

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Einweg-Papierbecher und wiederverwendbarer Mehrwegbecher mit Slush nebeneinander auf einer Verkaufstheke

Wer Slush verkauft, verkauft ihn fast immer im Einwegbecher. Genau daran knüpft eine Pflicht an, die viele Betreiber noch nicht auf dem Schirm haben – obwohl sie seit Anfang 2023 gilt: die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 des Verpackungsgesetzes.

Der verbreitetste Irrtum dabei ist, sie betreffe nur Kunststoff. Tatsächlich erfasst sie Einweggetränkebecher unabhängig vom Material. Der beschichtete Papierbecher, in dem Slush üblicherweise über die Theke geht, fällt also ebenso darunter wie ein Kunststoffbecher.

Was die Pflicht konkret verlangt

01 Mehrweg anbieten

Wer Getränke in Einwegbechern verkauft, muss dieselbe Ware auch in einer Mehrwegverpackung anbieten. Es reicht nicht, Mehrweg nur auf Nachfrage bereitzuhalten.

02 Nicht teurer verkaufen

Die Mehrwegvariante darf den Kunden nicht mehr kosten als die Einwegvariante. Ein Pfand auf den Mehrwegbecher ist davon ausgenommen – es gilt nicht als Aufpreis.

03 Sichtbar darauf hinweisen

Auf die Mehrwegalternative muss gut sichtbar und lesbar hingewiesen werden – am Verkaufsstand, an der Maschine oder auf der Preistafel.

Die Ausnahme für kleine Betriebe

Für kleine Verkaufsstellen sieht das Gesetz eine Erleichterung vor. Sie greift, wenn beide Bedingungen zutreffen:

BedingungSchwelleHinweis
Beschäftigtehöchstens 5bezogen auf die Verkaufsstelle
Verkaufsflächehöchstens 80 m²die dem Verkauf dienende Fläche

Wer darunterfällt, muss keine eigenen Mehrwegbecher vorhalten – aber auch nicht nichts tun: Diese Betriebe müssen es ermöglichen, mitgebrachte Behälter zu befüllen, und sichtbar darauf hinweisen. Der typische Kiosk oder Freibad-Kiosk fällt häufig in diese Gruppe, ein Supermarkt oder ein größerer Freizeitbetrieb dagegen nicht.

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Der Punkt, an dem die meisten Lösungen scheitern

Die Angebotspflicht ist schnell erfüllt, denkt man – man legt einfach einen schönen Mehrwegbecher daneben. Übersehen wird dabei die Preisregel: Die Mehrwegvariante darf den Kunden nicht mehr kosten als dieselbe Ware im Einwegbecher.

Ein Becher, den der Gast zusätzlich bezahlt und behält, erfüllt die Pflicht deshalb nicht – auch wenn er wiederverwendbar ist. Der gesetzlich gedachte Weg ist ein Pfandsystem: Der Kunde zahlt für den Slush denselben Preis, hinterlegt Pfand auf den Becher und bekommt es bei Rückgabe zurück. Pfand gilt ausdrücklich nicht als Aufpreis.

Was das für Yard Cups bedeutet

Ehrlich gesagt: Ein Yard Cup erfüllt die Mehrwegpflicht nicht automatisch. Er ist stabil und wiederbefüllbar, wird aber als Souvenir mitverkauft und ist damit teurer als der Papierbecher. Als Zusatzgeschäft ist er stark – wer ihn als Sammelmotiv anbietet, hebt den Bon spürbar. Für die Angebotspflicht braucht es daneben aber eine Lösung ohne Aufpreis, in der Regel über Pfand oder das Befüllen mitgebrachter Becher.

Nicht vergessen: die Trinkhalme

Neben der Mehrwegpflicht gilt seit dem 3. Juli 2021 die Einwegkunststoffverbotsverordnung. Sie betrifft Slush an einer Stelle direkt: Einweg-Trinkhalme aus Kunststoff dürfen nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Da Slush praktisch immer mit Halm verkauft wird, lohnt hier ein Blick ins eigene Lager.

Für Slush sind Papier-Löffelhalme die naheliegende Antwort, weil sie Löffel und Trinkhalm in einem Teil vereinen – bei dickflüssigem Slush ohnehin praktischer als ein reiner Halm. Welche Varianten es gibt, steht im Becherprogramm.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen, ob Sie unter die Ausnahme für kleine Betriebe fallen: höchstens fünf Beschäftigte und höchstens 80 m² Verkaufsfläche – beides muss zutreffen.
  • Wenn ja: Möglichkeit schaffen, mitgebrachte Becher zu befüllen, und sichtbar darauf hinweisen.
  • Wenn nein: eine Mehrwegvariante ins Sortiment nehmen, die den Kunden nicht mehr kostet als der Einwegbecher – üblicherweise über ein Pfandsystem.
  • Ein Hinweisschild an Maschine, Theke oder Preistafel anbringen. Es muss ohne Nachfragen erkennbar sein.
  • Rücknahme und Reinigung der Mehrwegbecher praktisch regeln – wer nimmt zurück, wo wird gespült, wie wird gelagert?
  • Trinkhalme prüfen: Einweg-Trinkhalme aus Kunststoff sind seit Juli 2021 nicht mehr verkehrsfähig. Papier-Löffelhalme sind hier die unkomplizierte Wahl.
Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie die Pflichten in Ihrem Fall greifen, hängt von Betriebsart, Größe und Bundesland ab – klären Sie das mit der für Sie zuständigen Behörde oder Ihrer IHK.

Häufige Fragen

Gilt die Mehrwegpflicht auch für Slush-Becher?

Ja. Die Pflicht nach § 33 Verpackungsgesetz gilt für Einweggetränkebecher – und zwar unabhängig vom Material. Sie betrifft also nicht nur Kunststoffbecher, sondern auch beschichtete Papierbecher, wie sie beim Slush-Verkauf üblich sind.

Ich habe einen kleinen Kiosk – muss ich trotzdem Mehrweg anbieten?

Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sind von der Angebotspflicht ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zutreffen. Statt Mehrwegbecher anzubieten, müssen diese Betriebe es ermöglichen, dass Kundinnen und Kunden mitgebrachte Behälter befüllen lassen – und darauf hinweisen.

Darf der Mehrwegbecher teurer sein als der Einwegbecher?

Nein. Die Mehrwegvariante darf für den Kunden nicht teurer sein als dieselbe Ware im Einwegbecher. Ein Pfand ist davon ausdrücklich ausgenommen, weil der Kunde es zurückerhält. Genau an diesem Punkt scheitern viele Lösungen in der Praxis.

Erfüllt ein Yard Cup die Mehrwegpflicht?

Nicht automatisch. Ein Yard Cup ist zwar stabil und wiederbefüllbar, wird aber üblicherweise als Souvenir mitverkauft – und ist damit für den Kunden teurer als der Papierbecher. Zur Erfüllung der Angebotspflicht braucht es eine Mehrwegvariante, die nicht mehr kostet, in der Regel über Pfand und Rücknahme. Der Yard Cup ist ein starkes Zusatzgeschäft, ersetzt aber keine Pfandlösung.

Sind Trinkhalme aus Kunststoff noch erlaubt?

Einweg-Trinkhalme aus Kunststoff dürfen seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden – das regelt die Einwegkunststoffverbotsverordnung. Für Slush sind Papier-Löffelhalme die naheliegende Alternative, weil sie Löffel und Halm in einem Teil vereinen.

Wer kontrolliert das?

Zuständig sind die Behörden der Länder, in der Praxis meist im Zusammenspiel mit der Lebensmittelüberwachung. Verstöße gegen die Angebots- und Hinweispflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Klären Sie Ihren konkreten Fall mit der für Sie zuständigen Stelle.

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